Landesarbeitsgericht Düsseldorf
– 12 Sa 132/07 –
Kündigungsschreiben im Original aushändigen
Arbeitgeber müssen dem Gekündigten das Kündigungsschreiben im Original aushändigen Der Arbeitgeber muss dem gekündigten Mitarbeiter das Original der Kündigung mitsamt der eigenhändigen Unterschrift aushändigen.
Hinweis:
So geschehen im Fall einer Frau, die nach einem Brand an ihrem Beschäftigungsort entlassen wurde. Sie wandte sich erfolgreich gegen diese Form der Kündigung, die ihrer Ansicht nach nicht den gesetzlichen Schriftformerfordernissen entsprach.
Es reicht in diesem Fall nicht, dass er dem Arbeitnehmer lediglich eine Fotokopie der Kündigung vorlegt, die der Arbeitnehmer dann nicht einmal mitnehmen darf.
Die Richter erklärten die Kündigung für unwirksam.
Quelle: OLG-Report, Meldung vom 17.07.2007
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