Bundesarbeitsgericht
– 2 AZR 217/06 –
Kündigung eines Schwerbehinderten Menschen
Achtung:
Dieser Schutz erfasst auch Arbeitnehmer, die Schwerbehinderten gleichgestellt sind.
Kündigung eines Schwerbehinderten Menschen bedarf der Zustimmung des Integrationsamtes. Schwerbehinderte Menschen genießen einen Sonderkündigungsschutz.
Grundsätzlich gilt dieser Schutz jedoch nur für Arbeitnehmer, die bei Zugang der Kündigung bereits als Schwerbehinderte anerkannt sind oder den Antrag auf Anerkennung mindestens drei Wochen vor Kündigungszugang gestellt haben.
Im Falle einer Arbeitnehmerin, die eine Gleichstellung mit Schwerbehinderten beantragt und auch bewilligt bekommen hatte, war die Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes dennoch wirksam, weil die Frau den Gleichstellungsantrag erst drei Tage vor der Kündigung gestellt hatte.
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