Landesarbeitsgericht Düsseldorf
– 12 Sa 132/07 –
Anforderungen an eine betriebsbedingte Kündigung
Wichtig:
Es reicht in diesem Fall nicht, dass er dem Arbeitnehmer lediglich eine Fotokopie der Kündigung vorlegt, die der Arbeitnehmer dann nicht einmal mitnehmen darf. So geschehen im Fall einer Frau, die nach einem Brand an ihrem Beschäftigungsort entlassen wurde. Sie wandte sich erfolgreich gegen diese Form der Kündigung, die ihrer Ansicht nach nicht den gesetzlichen Schriftformerfordernissen entsprach.Arbeitgeber müssen dem Gekündigten das Kündigungsschreiben im Original aushändigen Der Arbeitgeber muss dem gekündigten Mitarbeiter das Original der Kündigung mitsamt der eigenhändigen Unterschrift aushändigen.
Die Richter erklärten die Kündigung für unwirksam.
Quelle: OLG-Report, Meldung vom 17.07.2007
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