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Bundesarbeitsgericht
–2 AZR 63/03-
Kündigung: Kritik am Arbeitgeber
Achtung:
Im konkreten Fall warf man dem Arbeitnehmer Störung des Betriebsfriedens vor.
Wer sich über seinen Arbeitgeber kritisch äußert, muss nicht mit einer Kündigung rechnen.
Ohne eine konkrete arbeitsvertragliche Pflichtverletzung läge jedoch kein verhaltensbedingter Kündigungsgrund vor, so das Gericht.
Alle Angaben ohne Gewähr