Sozialgericht Dortmund
–S 33 AL 85/04-
Kündigung: Meldung beim der Arbeitsagentur (früher Arbeitsamt)
Achtung:
Wie gehen Sie jetzt vor?Wer sich nach seiner Kündigung nicht unverzüglich bei der Arbeitsagentur meldet, muss mit einer Kürzung des Arbeitslosengeldes wegen Verspätung rechnen.
Melden Sie sofort nach Ausspruch einer Kündigung das der Arbeitsagentur.
Bei kürzeren Kündigungsfristen muß das unverzüglich geschehen,d.h. innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Kündigung. Bei längeren Kündigungsfristen oder bei befristeten Arbeitsverhältnissen muss die Meldung spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen.
Achtung:
Bei Verstößen droht Ihnen eine Sanktion in Form einer Sperrzeit
Alle Angaben ohne Gewähr
