Landesarbeitsgericht Hamm
–19 Sa 1956/03-
Kündigung ans Krankenbett - Fristeinhaltung
Achtung:
Zwar sei die Art und Weise bedenklich, so das Gericht, jedoch bewahre eine Krankheit nicht vor dem Zugang einer Kündigung.
Hingegen ist die Kündigung unwirksam, wenn der Arbeitgeber absichtlich oder aus geringschätziger Gleichgültigkeit diesen Zeitpunkt auswählt.
Die persönliche Überbringung einer Kündigung an einen Arbeitnehmer während seines stationären Aufenthalts ist rechtens.
Hinweis:
Ein legitimer Grund ist z.B. die Fristeinhaltung.
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