Bundesarbeitsgericht
-9 AZR 404/99-
Kündigung: Urlaubsabbruch
Hinweis:
Mitarbeiter kann zum Urlaubsabbruch nicht verpflichtet werden.
Unterbricht ein Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht, obwohl ihn sein Chef dazu auffordert, so ist dies noch lange kein Grund zu einer fristlosen Kündigung.
Achtung:
Dies entschied das Bundesarbeitsgericht bei Beurteilung einer Kündigungsschutzklage und argumentierte:Dies gilt sogar dann, wenn die Vertragsparteien vor Antritt der Reise vereinbart hatten, der Mitarbeiter solle ”auf Abruf” bereit stehen.
Grundsätzlich könne jeder Arbeitnehmer selbst bestimmen wie er seine urlaubsbedingte Freizeit verbringen wolle. Eine anders lautende Vereinbarung sei unwirksam und habe für die Beteiligten keinerlei rechtliche Wirkung.
Quelle: dpa
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