Landesarbeitsgericht Frankfurt a.M.
-7 Ca 3576/01-
Kündigung: zweite Beschäftigung Krankheit - Abmahnung
Achtung:
Einem Arbeitnehmer, der krankgeschrieben ist, darf selbst dann nicht ohne Abmahnung gekündigt werden,
wenn sein Verhalten einer Genesung widerspricht.Arbeitnehmer, der trotz Krankheit eine zweite Beschäftigung ausübt, darf nicht ohne Abmahnung gekündigt werden
Ein Sacharbeiter, der für ein Kommunikationsunternehmen tätig war, hatte sich wegen einer Bronchialerkrankung krankschreiben lassen. In dieser Zeit hatte ihn eine Vorgesetzte beobachtet, wie er im Auftrage einer Pizzeria Speisen auslieferte. Die Firma hatte ihm darauf Betrug vorgeworfen und ihm fristlos gekündigt.
Die Richter des Arbeitsgerichts in Frankfurt a.M. befanden jedoch:
Zwar könne dem Arbeitnehmer ein genesungswidriges Verhalten vorgeworfen werden. Doch hätte vorliegend eine Abmahnung den Arbeitnehmer künftig zu einem "vertragsgemäßen Verhalten" veranlasst. Daher sei eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung überzogen.
Quelle: Dpa
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