Bundesarbeitsgericht
-1 AZR 58/02-
Befürchtungen kein Grund für fristlose Kündigung
Hinweis:
Werden Mitarbeiter nach einem Sozialplan abgefunden, so müssen bei der Berechnung des Betrages im jeweiligen Fall auch der Erziehungsurlaub bzw. die Elternzeit Berücksichtigung finden.Sozialplanabfindung - Erziehungsurlaub muss berücksichtigt werden .
Dies gilt zumindest dann, wenn sich – wie üblich – die Höhe der Sozialplanabfindung nach der Beschäftigungsdauer richtet.
Mit dieser Entscheidung gab das Bundesarbeitsgericht einer Näherin Recht, deren Arbeitgeber Anfang 2000 Stellen abbauen musste. Mit dem Betriebsrat wurde ein Sozialplan vereinbart. Bei der Berechnung der Abfindung blieben knapp drei Jahre Erziehungsurlaub der Mitarbeiterin jedoch unberücksichtigt. Verstoß gegen den grundgesetzlichen Schutz von Ehe und Familie, urteilten die Richter und verpflichteten den Arbeitgeber zu einer Nachzahlung.
Quelle: Dpa<
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