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Bundesarbeitsgericht
- Aktenzeichen: 2 AZR 965/06 -
Arbeiten trotz Krankschreibung
Achtung:
Ein derartiges Verhalten liefert dem Chef gleich zwei Kündigungsgründe: Stellt sich heraus, dass man trotz einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit anderweitig arbeitet, droht die Kündigung.
Einerseits wird vermutet, dass man die Krankheit nur vorgespiegelt hat, andererseits kann hier eine unberechtigte Verzögerung der Heilung vorliegen.
Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 28/08
Alle Angaben ohne Gewähr
