Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
- Aktenzeichen: 6 Ta 22/08 -
Im Krankenhaus gekündigt
Hinweis:
Für das Einreichen einer Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer drei Wochen Zeit (§ 4 Satz 1 KSchG).
Auch wer im Krankenhaus liegt, sollte sich rechtzeitig gegen seine Kündigung wehren.
Ein Krankenhausaufenthalt ändert daran grundsätzlich nichts. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betroffene darlegt, dass er in seiner Behandlungssituation zu jeglicher Kontaktaufnahme außerstande gewesen ist, er sich also weder an Angehörige noch an das Klinikpersonal wenden konnte, um rechtzeitig gegen seine Kündigung vorzugehen.
Quelle: LAG Schleswig-Holstein Online
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