Bundesarbeitsgericht
- Aktenzeichen: 2 AZR 314/06 -
Unwirksamkeitsgründe rechtzeitig nennen
Achtung:
Ein Arbeitnehmer hatte zwar fristgerecht gegen seine Kündigung geklagt, allerdings nur mit der Begründung, dass die Kündigung sozialwidrig sei. Konkreter wurde er erst später vor dem Revisionsgericht. Dort nannte er als Grund eine unzulässige Regelung im Tarifvertrag. Wer die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses für unwirksam hält, muss dem Gericht die Gründe dafür rechtzeitig nennen
Zu spät! Der Arbeitnehmer hätte diesen Grund bereits dem ersten Gericht vortragen müssen.
Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr.80/07 vom 08.11.2007
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