Bundesarbeitsgericht
- Aktenzeichen: 2 AZR 722/06 -
Verzicht auf Kündigungsschutzklage in Formulararbeitsverträgen
Achtung:
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Klageverzicht ohne Gegenleistung den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige und somit einen Verstoß gegen § 4 S. 1 KSchG darstelle.
Wenn ein Arbeitnehmer im unmittelbaren Anschluss an eine Kündigung ohne Gegenleistung in einem ihm vom Arbeitgeber vorgelegten Formular auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet, so ist dies unwirksam.
Eine Verkäuferin war seit 1998 bei einem Drogerieunternehmen in Teilzeit beschäftigt.
Als im Jahr 2004 festgestellt wurde, dass die Tageseinnahmen der beiden letzten Tage aus dem Tresor verschwunden waren und eine mehrstündige Befragung der drei Mitarbeiterinnen, die in der fraglichen Zeit den Tresorschlüssel in Besitz hatten, den Tathergang nicht aufgeklärt hatte, kündigte der Arbeitgeber allen drei Mitarbeiterinnen fristlos.
Sie unterschrieben dabei eine Kündigung mit dem Wortlaut:
„Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet.“
Die erfolgte Kündigung wurde für unwirksam erklärt.
Der Arbeitgeber konnte nicht beweisen, dass eine strafbare Handlung der Verkäuferin tatsächlich vorlag. Das Bundesarbeitsgericht stellte auch fest, dass der erfolgte Klageverzicht gem. § 307 BGB unwirksam ist.
Quelle: Anwaltsuchservice Meldung vom 10.09.2007
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