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Bundesarbeitsgericht
- Aktenzeichen: 6 AZR 519/07 -
Unterschrift unter Kündigung
Achtung:
Die Unterzeichnung mit einem bloßen Namenskürzel genügt aber nicht, um die erforderliche Schriftform (§623 BGB) zu wahren.
Eine Kündigung muss mit vollem Namen unterschrieben sein.
Auf die Lesbarkeit des Namenszuges kommt es dabei nicht an.
Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 8/2008
Alle Angaben ohne Gewähr
