Bundesarbeitsgericht
- 2 AZR 469/00 -
Kündigungsfrist zum Quartalsende
Wird in einem Arbeitsvertrag aus den siebziger Jahren als Kündigungstermin das Quartalsende bestimmt, so kann in der Regel nicht davon ausgegangen werde, dass diese Regelung auch dann Bestand hat, wenn nach einer Gesetzesänderung die gesetzliche Regelung für den Arbeitnehmer stets günstiger ist, jedoch eine Kündigung zum Monatsende vorsieht.Der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers sah eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende vor. Die gesetzliche Kündigungsfrist betrug für den Arbeitnehmer sieben Monate zum Monatsende. Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer mit Schreiben vom 26. April zum 30. November. Der Arbeitnehmer begehrte vor Gericht eine Kündigung zum Quartalsende, also zum 31. Dezember.
Dies wurde vom Bundesarbeitsgericht mit der obigen Begründung abgelehnt.
Quelle: Pressemitteilung 47/01
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