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Landesarbeitsgericht Mainz
- 2 (4) Sa 1313/98 -
Fristlose Kündigung bei Lohnrückständen
Achtung:
Mit dieser Begründung erachtete das Landesarbeitsgericht Mainz eine fristlose Kündigung durch einen Arbeitnehmer als rechtens. Es sei für einen Beschäftigten nicht zumutbar, einseitig eine Arbeitsleistung zu erbringen, ohne Lohn zu erhalten.Lohnrückstände des Arbeitgebers rechtfertigen eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers.
In diesem Falle stelle das Verhalten des Arbeitgebers die Hauptursache für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dar.
Alle Angaben ohne Gewähr
