ArbG Karlsruhe 6. Kammer
Urteil vom 19. September 1985, Az: 6 Ca 654/85
Ausstellungsdatum
- 1. Das Zeugnis trägt grundsätzlich das Ausstellungsdatum;
der Arbeitnehmer kann eine Rückdatierung in der Regel nicht verlangen. - 2. Dies gilt nicht für das berichtigte Zeugnis.
Dieses trägt nicht das Datum, unter dem es berichtigt erteilt worden ist, sondern das Datum, unter dem das ursprüngliche, zu berichtigende Zeugnis ausgestellt worden ist.
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