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Bundesarbeitsgericht
– 2 AZR 200/06 –
Kündigung wegen privater Internetnutzung .
In schwerwiegenden Fällen kann eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Internetnutzung während der Arbeitszeit auch ohne vorherige Abmahnung geschehen.Ob eine hinreichend schwere Pflichtverletzung aufseiten des Arbeitnehmers zu bejahen ist, hängt vom Umfang der Internetnutzung und der damit verbundenen Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers ab. Hier ist insbesondere das Surfen auf Seiten mit pornografischen oder gewaltverherrlichenden Inhalten zu nennen.
Quelle: OLG-Report, Meldung vom 31.05.2007
Alle Angaben ohne Gewähr
