Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
– 12 Sa 81/06 –
Außerordentliche Kündigung zurückliegender Vorfälle
Achtung:
Ältere Vorfälle können dann höchstens stützend herangezogen werden.Eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrags ist nur dann möglich, wenn der maßgebliche Kündigungsgrund nicht länger als zwei Wochen zurückliegt.
Dies aber auch nur dann, wenn sie in "einer Linie" mit dem aktuellen Vorfall liegen oder damit in einem V stehen. Ein innerer Zusammenhang mit dem Kündigungsgrund besteht nicht, wenn es im einen Fall um die Verletzung von Nebenpflichten und im anderen um die Verletzung von arbeitsvertraglichen Hauptpflichten geht. So konnte hier einer Angestellten nicht fristlos gekündigt werden, weil sie zunächst langsam und mangelhaft gearbeitet hatte, später dann von ihrem Diensttelefon aus wiederholt private Gespräche geführt hatte. Zwischen beiden Pflichtverletzungen bestand kein innerer Zusammenhang, deshalb konnten.
Quelle: OLG-Report, Meldung vom 28.03.2007
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