Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
– 4 Sa 985/05 -
Entlassung wegen gelegentlichen privaten Surfens am Arbeitsplatz
Hinweis:
Eine kaufmännische Angestellte war wegen privaten Surfens über den dienstlichen Internetzugang gekündigt worden. Die Frau habe ihre arbeitsvertraglichen Pflichten aufgrund von privatem Surfen im Umfang von einer Stunde pro Monat verletzt, so der Arbeitgeber. Die Richter sahen hier, nicht zuletzt wegen fehlender Verbote oder Abmahnungen seitens des Arbeitgebers, keine gravierende Pflichtverletzung, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt.Surft ein Arbeitnehmer kurzzeitig im Internet und bewegt sich dabei auf unverfänglichen Seiten, so kann er deswegen nicht gekündigt werden
Eine fristlose Kündigung sei nur gerechtfertigt, wenn Mitarbeiter große Datenmengen aus dem Netz laden und damit den Firmencomputer der Gefahr einer Infizierung mit einem Virus aussetzten. Weitere Gründe sind Surfen in beträchtlichem zeitlichen Umfang sowie der Besuch von Seiten mit pornographischem oder strafbarem Inhalt. Dies war hier nicht gegeben. Nur kurzweiliges privates Surfen rechtfertigt noch keine fristlose Kündigung.
Quelle: DAV, Tipp des Monats Nr. 14/07
Siehe dazu auch das Urteil - Kündigung: Verbot der privaten Internetnutzung
Alle Angaben ohne Gewähr
