Bundesarbeitsgericht
-2 AZR 15/00-
Kündigungsschutz in Kleinbetrieben
Achtung:
Ist ein gekündigter Arbeitnehmer erheblich sozialer schutzbedürftiger als ein vergleichbarer weiterbeschäftigter Arbeitnehmer (z.B. aufgrund des Alters, der Betriebszugehörigkeit), so spricht dies zunächst dafür, dass der Arbeitgeber das erforderliche Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme außer acht gelassen hat. Allerdings hat eine Abwägung zwischen den sozialen Belangen des betroffenen Arbeitnehmers und der unternehmerischen Freiheit des Arbeitgebers zu erfolgen.Auch ein Arbeitgeber eines Kleinbetriebes, auf den das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, hat im Fall der Kündigung ein gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren.
Quelle: Pressemitteilung 09/01
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