Arbeitsgericht Frankfurt a.M.
-6 Ca 3093/01-
Zeitpunkt der Postzustellung für Wirksamkeit maßgeblich
Achtung:
Ein Berufsausbildungsverhältnis ist grundsätzlich nur während der ersten sechs Monate ordentlich kündbar.
In dem konkreten Fall war eine Vorgesetzte mit den Leistungen einer Auszubildenden nicht zufrieden. Deshalb hatte sie das Ausbildungsverhältnis schriftlich gekündigt. Das Kündigungsschreiben hatte die junge Frau jedoch erst nach Ablauf der ersten sechs Monate des Ausbildungsverhältnis erreicht. Die Auszubildende hatte Klage gegen die Kündigung eingelegt.Zeitpunkt der Postzustellung ist für die Brechung der Frist und der Wirksamkeit maßgeblich
Die Richter des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. urteilten:
Wichtig:
Nach Ablauf der sechsmonatigen Probezeit könne ein Ausbildungsverhältnis nur noch außerordentlich wegen eines «wichtigen Grundes» gekündigt werden, sagte der Gerichtsvorsitzende. Weil bei einem Ausbildungsverhältnis der Erziehungs- und nicht der Leistungsgedanke im Vordergrund stehe, müssten an eine Kündigung aber erhöhte Anforderungen gestellt werden.Der Zeitpunkt der Postzustellung sei für die Berechnung der Frist und die Wirksamkeit der Kündigung maßgeblich.
Quelle: dpa
Alle Angaben ohne Gewähr
