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Bundesarbeitsgericht
- Aktenzeichen: 2 AZR 425/06 -
Kündigung eines Schwerbehinderten
Achtung:
Schickt er dann zuerst eine Kündigung, die wegen formaler Fehler unwirksam ist, darf er auch noch eine zweite, formgerechte Kündigung aussprechen. Dafür braucht er nicht erneut das Integrationsamt zu fragen.
Stimmt das Integrationsamt zu, kann ein Arbeitgeber seinem schwerbehinderten Mitarbeiter innerhalb eines Monats kündigen.
Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr.81/07 vom 08.11.2007
Alle Angaben ohne Gewähr
