Arbeitsgericht Hamburg
- AZ: 27 Ca 21/06 -
Zusatz «i.A.» (im Auftrag) unterschriebene Kündigung ist unwirksam
Achtung:
Eine mit dem Zusatz «i.A.» (im Auftrag) unterschriebene Kündigung ist unwirksam.
Mit einem solchen Zusatz zur Unterschrift missachtet der Arbeitgeber eine seit dem 1. Januar 2002 geltende Bestimmung für den ordentlichen Ausspruch einer Kündigung, entschied das Arbeitsgericht Hamburg (AZ: 27 Ca 21/06), wie die Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft berichtet.Eine Kündigung kann nicht im Auftrag eines Anderen ausgesprochen werden.
Anderenfalls bleibt das Arbeitverhältnis ungekündigt.
Seit 2002 seien nur noch schriftliche Kündigungen zulässig.
Die mündliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sei hingegen nicht zulässig, argumentierten die Richter. Zudem müsse das Schriftstück mit einer Originalunterschrift des Arbeitgebers oder eines Vertreters versehen sein.
Wer dagegen nur «im Auftrag» handele, mache gerade durch diesen Zusatz klar, dass er die Kündigung nicht selbst verfasst habe, sondern nur im Auftrag seines Geschäftsherrn handele. Und das sei nach den gesetzlichen Vorschriften unzulässig.
(nz)
Quelle: Netzeitung
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