Bundesarbeitsgericht
- 2 AZR 162/05 -
Kündigungsschreiben einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Sind in einem Kündigungsschreiben einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) alle Gesellschafter sowohl im Briefkopf als auch in der Unterschriftenzeile maschinenschriftlich aufgeführt, so reicht es zur Wahrung der Schriftform einer Kündigung nicht aus, dass nur einzelne Gesellschafter ohne weiteren Vertretungszusatz unterschreiben.Eine Zahntechnikerin erhielt von ihrem Arbeitgeber, einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis in Form einer GbR, ein Kündigungsschreiben. Das Schreiben wurde lediglich von zwei Zahnärzten unterschrieben. Über dem maschinenschriftlich aufgeführten Namen des dritten Zahnarztes fehlte die Unterschrift.
Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass diese Kündigung nicht wirksam ist.
Eine solche Kündigung enthält keinen rechtlichen Hinweis darauf, dass es sich nicht lediglich um den Entwurf eines Kündigungsschreibens handelt, der versehentlich noch nicht von dem anderen Gesellschafter unterschrieben wurde.
Quelle: BAG
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