Bundesarbeitsgericht
- 2 AZR 39/05 -
Außerordentliche Kündigung wegen Manipulation der Stempelkarte
Achtung:
Ein als Landschaftsgärtner tätiger Mann hatte einen Kollegen dazu veranlasst, regelmäßig an seiner Stelle die in seinem Betrieb gebräuchliche Stempeluhr zu betätigen. Auf Grund der zahlreichen identischen Eintragungen auf den Stempelkarten der beiden Männer war der Betrug schließlich aufgeflogen. Ohne vorherige Mahnung wurde der Arbeitnehmer umgehend fristlos entlassen.
Einem Arbeitnehmer, der einer korrekten Arbeitszeiterfassung durch Manipulation entgegen wirkt, kann fristlos gekündigt werden.
Seine daraufhin eingelegte Kündigungsschutzklage hatte keinen Erfolg.
Die Arbeitszeitberechnung betrifft einen besonders sensiblen Bereich innerhalb der Betriebsführung, so die Richter. Die Manipulation stellt daher einen gravierenden Vertrauensbruch dar, welche eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses trotz langjähriger Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten des Gekündigten rechtfertigt.
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