Bundesarbeitsgericht
1 AZR 760/00 -
Berücksichtigung vom Teilzeitarbeit bei Sozialplanabfindung
Achtung:
Dem Kläger war nach 23-jähriger Tätigkeit betriebsbedingt gekündigt worden. 15 Jahre lang hatte er zunächst Halbtags gearbeitet und war dann in Vollzeit tätig. Der Sozialplan sah eine Abfindung vor, die sich nach den Jahren der Betriebszugehörigkeit und des Monatsgehalts richtete. Jahre mit Teilzeitbeschäftigung wurden nur anteilig berücksichtigt.Bei einer Sozialabfindung ist der Rückgriff auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit und die Berücksichtigung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung zur Bewertung der Abfindungshöhe zulässig.
Zu Recht entschied das Bundesarbeitsgericht.
Die Betriebspartner hätten einen weiten Spielraum. Sie können daher bei der Bewertung der mit dem Arbeitsplatzverlust verbundenen Nachteile nach Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigung differenzieren.
Quelle: Pressemitteilung 51/01
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