Landesarbeitsgericht Hamm
- 11 Sa 1524/00-
Mitarbeiter dürfen nicht mit Videokamera überwacht werden
Achtung:
Ein Arbeitgeber stellte in seinem Geschäft Warenverluste fest.Der Chef darf seine Mitarbeiter nicht heimlich per Videokamera überwachen. Eine daraufhin ausgesprochene Kündigung ist unwirksam
Sein Verdacht richtete sich ohne konkrete Anhaltspunkte gegen eine bestimmte Mitarbeiterin, die er daraufhin heimlich mit einer Videokamera überwachte. Diese zeichnete auf, wie die Mitarbeiterin die Kasse ohne Genehmigung der Kassenaufsicht kurzzeitig die Kasse verließ. Der Arbeitgeber vermutete daraufhin, dass sie die Waren stiehlt und kündigte der Frau fristlos.
Das Landesarbeitsgericht Hamm erklärte die Kündigung für unwirksam.
Die Verwendung der Videobänder zu Beweiszwecken sei nicht zulässig. Das Persönlichkeitsrecht der Frau werde dadurch verletzt. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Frau könne auch nicht durch die Wahrnehmung überwiegend schutzwürdiger Interessen des Arbeitgeber gerechtfertigt sein, da es keinen konkreten Verdacht gegen die Mitarbeiterin gegeben habe.
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