Bundesarbeitsgericht
- 2 AZR 741/97 -
Kündigungsrecht aus "wichtigem Grund" bei einem befristetem Arbeitsvertrag
Bundesarbeitsgericht 2 AZR 279/97 Kündigungsrecht aus "wichtigem Grund" bei einem befristetem Arbeitsvertrag Ist in einem befristeten Arbeitsvertrag ein Kündigungsrecht aus näher bestimmten "wichtigen" Gründen mit einer Kündigungsfrist, die nicht unter der tariflichen liegt, vereinbart, so bleibt daneben das gesetzlich vorgesehene Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bestehen.Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Allein die Verwendung des Begriffs "wichtiger Grund" im Vertragstext bedeute keinen Ausschluß der gesetzlich vorgesehenen fristlosen Kündigung, wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmten. Vielmehr regele eine solche Klausel nur ein besonders vereinbartes ordentliches Kündigungsrecht. Ob selbst bei ausdrücklicher Vereinbarung das gesetzliche Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden kann, ließ das Gericht allerdings offen.
Quelle: NJW 1998, 3515
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